Fritz-Rode GmbH

Fachhandel für Wäschereibedarf

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern

I. Allgemeines/Geltungsbereich

1. Allen Vertragsabschlüssen mit uns liegen die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Sie sind rechtsverbindlicher Vertragsbestandteil für unseren gesamten Geschäftsverkehr und werden mit Bestellung bzw. Auftragserteilung vom Vertragspartner als bindend anerkannt. Diese gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen von Vertragspartner oder Bestellern erkennen wir nicht an, es sei denn, daß sie ausdrücklich schriftlich mit der Geschäftsführung vereinbart worden sind. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung des Vertragspartners vorbehaltlos annehmen. Unser Schweigen auf anderslautende Bedingungen des Vertragspartners ist mit keiner entsprechenden Anerkenntnis verbunden.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

3. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

4. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

5. Das Vertragsverhältnis und alle sonstigen Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem für unseren Geschäftssitz geltenden Recht unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze im Haager Kaufrechtsübereinkommen und des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über Verträge über internationalen Warenverkauf.

II. Angebot/Angebotsunterlagen



1. Der Vertrag kommt zustande, wenn unser Angebot zum Vertragsschluß innerhalb einer Frist von 2 Wochen angenommen wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, innerhalb der vorgenannten Frist unsere Bestellung durch Rücksendung des von ihm unterschrieben Doppels der Bestellung anzunehmen.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von IX. Abs. 4.

III. Preise

1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert abgerechnet.

2. Die Einkaufspreise der Bestellung sind Höchstpreise. Höhere Preise werden nicht akzeptiert. Hat der Vertragspartner vor oder nach dem Bestellungseingang seine Preise ermäßigt, so sind diese Preise maßgebend, sofern die Ware nicht bei uns eingetroffen ist. Es gilt die jeweils gültige Verpackungsverordnung zusammen mit den nachstehenden – teils abweichenden - Bestimmungen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ die Verpackung ein. Rangierkosten, Rollgeld u. ä. gehen zu Lasten des Vertragspartners. Ist abweichend davon vereinbart, daß uns Verpackung in Rechnung gestellt wird, ist der Vertragspartner verpflichtet, sie zum berechneten Preis zurückzunehmen. Die Rücksendung der Verpackung erfolgt dann unfrei. Gemäß Verpackungsverordnung ist der Vertragspartner von verpackten Waren generell verpflichtet, Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen kostenlos zurückzunehmen und der Wiederverwertung zuzuführen. Aus ökologischen und ökonomischen Gründen kann die FRITZ RODE GMBH auch die Wiederverwertung der Transport- und Umverpackungen in eigener Abwicklung regeln, wofür es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung bedarf. In diesem Fall berechnet die FRITZ RODE GMBH hierfür dem Vertragspartnern einen Kostenanteil von 0,75 % des Warenwertes.

3. Preiserhöhungen können nur akzeptiert werden, wenn sie 6 Wochen vor Quartalsanfang bei uns eingetroffen sind. Ankündigungen von Preiserhöhungen reichen hierfür nicht aus, d. h. es müssen uns konkrete Preise vorliegen. Dafür ist es erforderlich, von uns gewünschte Listenformate einzuhalten.

4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist als Betrag separat auszuweisen.

5. Alle Rechnungen sind zweifach an uns zu richten. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn in diesen – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die Bestellnummer angegeben ist. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union sind die Ust.-Identnummern des Vertragspartners und der FRITZ RODE GMBH mit anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat.

6. Rechnungen, in denen andere als die in unserer Bestellung ausgewiesenen Mengen angegeben sind, werden vor der Regulierung nach unserer Wahl berichtigt oder zur Neuausstellung dem Vertragspartner zurückgesandt.

7. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis mit 3 % Skonto am 15. des der Lieferung folgenden Monats. Das Rechnungseingangsdatum in unserer Zentrale bestimmt den Beginn der Skontofrist. Trifft die Ware danach ein, ist der Tag des Wareneingangs der Beginn der Frist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank an, bei Zahlung mit Scheck bzw. Wechsel auf die Übergabe des Schecks bzw. Wechsels.

8. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

9. Von uns im Ausland getätigte Einkäufe aus dem Vertragspartner-Lieferprogramm, sei es z. B. aus Preisgründen oder zur Vermeidung von Lieferengpässen, werden auf den mit uns vereinbarten Bonus voll angerechnet.

10. Bei allen Sonderbestellungen, Reparaturen und anfallenden Kosten ggf. Reklamationsablehnungen oder Erstellung von Kostenvoranschlägen müssen die Rechnungen sofort der Lieferung beigefügt werden. Später nachgereichte Berechnungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

11. Soweit der Vertragspartner Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente o. a. Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen bei der FRITZ RODE GMBH voraus.

1. Die in der Bestellung angegeben Lieferzeit ist bindend. Bestelltermine sind Fixtermine.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Vorfristige Lieferungen, Teillieferungen und Mengenabweichungen sind nur zulässig nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei vorfristigen Lieferungen, Teillieferungen und Überlieferungen ohne vorliegende schriftliche Zustimmung sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung kostenfrei zu verweigern.

4. Im Fall des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Wahlweise sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, nachzuweisen, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

6. Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Vertragspartner zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

V. Gefahrenübergang

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Bei Komplett- bzw. Teilladungen sind die von uns zu benennenden Spediteure einzusetzen. Die Ware reist auf Kosten und Risiko des Vertragspartners.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer, Auftragsnummer, Lieferanschrift und das Bestelltagdatum anzugeben. Die Artikel-Folge des Auftrages ist auf Rechnung und Lieferschein zu übernehmen. Der Vertragspartner erklärt sich bereit, auf Verlangen die Gestaltung der Lieferscheine und Rechnungen mit uns abzustimmen. Er ist ferner verpflichtet, auf dem Lieferschein die Anzahl der Packstücke, die Paketstück-Nummer, das Packstückgewicht und das Sendungsgewicht anzugeben.

3. Palettenware ist sortenrein auf Europaletten anzuliefern. Bei Mischpaletten sind einzelne Artikel zu einem Packstück (Karton o. ä.) mit entsprechender äußerer Beschriftung zum Inhalt (Packstück-Nummer, Bestell-Nummer, Bestellpos.-Nummer, Artikel-Nummer, Menge, Gewicht) zusammenzufassen. Packstücke sind mit einer Packliste zu versehen.

4. Durch Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen verursachte Mehrkosten und Schäden trägt der Vertragspartner, soweit er nicht nachweist, daß er diese nicht zu vertreten hat. Ferner sind dadurch verursachte Verzögerungen in der Bearbeitung von der FRITZ RODE GMBH nicht zu vertreten. Eine Liste der von uns, bei Nichtbeachtung der allgemeinen Bedingungen, weiterberechneten Aufwandsentschädigungen erhalten Sie auf Anfrage.

5. Anlieferungen können nur innerhalb unserer Anlieferungszeiten erfolgen (Mo. - Do., 07.00 – 16.00 Uhr, Fr. 07.00 – 14.00 Uhr).

VI. Mängeluntersuchung/Gewährleistung

1. Aufstellung
Für an den Lieferort entsandte Kundendiensttechniker berechnen wir die Stundensätze und Kilometerpau¬schalen gemäß unseren jeweils gültigen Servicebe¬dingungen. In jedem Fall sind bei der Aufstellung der gelieferten Geräte die dazugehörenden Bedienungsanleitungen zu beachten.

2. Ansprüche wegen eines Mangels
a) Der Besteller hat die empfangenen Waren unverzüg¬lich nach Eintreffen auf Vollständigkeit sowie Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mengenfehler und offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Arbeitsta¬gen nach Eintreffen der Ware, versteckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Män¬gel entfällt die Gewährleistung.
b) Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch uns, den Her¬steller oder dessen Gehilfen haften wir nicht, wenn und soweit der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass die Aussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst ha¬ben, wenn wir die Äußerung nicht kannten und nicht kennen mussten oder die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war.
c) Wir haften nicht für Mängel, die den Wert oder die Taug¬lichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein un¬erheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Ver¬tragspartner mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
d) Bei mangelhafter Ware werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder gegen Rücknahme eine mangelfreie Sache neu liefern. Es wird – außer im Falle unseres Verschuldens – keine Gewähr übernommen für ungeeignete, unsachgemäße oder bestimmungswidrige Verwendung der gelieferten Ware, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Untergrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Satz 1 gilt auch, soweit bei der Inbetriebnahme entgegen der Betriebsanleitung gehandelt wurde. Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
e) Für den Fall, dass der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir diese Nachfrist verstreichen las¬sen, ohne die Mängel zu beheben oder Ersatz zu lie¬fern, oder wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, von uns verweigert wird, dem Besteller in jeder Hinsicht unzumutbar ist oder fehlschlägt, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
f) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen not¬wendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlie¬ferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in drin¬genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Drit¬te beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwen¬digen Kosten zu verlangen.
g) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben unberührt, soweit nicht nach Ziffer 10 ausgeschlossen.
h) Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjäh¬ren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung der Sa¬che, bei Gebrauchtgeräten innerhalb von 1 Monat ab Lieferung,
i) Eine Haftung für normale Abnutzung oder Verschleiß ist ausgeschlossen,
j) Die Rechte des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

3.Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschlie߬lich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Lie¬fergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Soft¬ware auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zu¬lässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen. Der Besteller verpflich¬tet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Do¬kumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

VII. Produkthaftung/Freistellung

1. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaft- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1. ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 663, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns eingeleiteten oder durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Die FRITZ RODE GMBH ist zur Rückgabe von Artikeln berechtigt, von deren Kauf bzw. Gebrauch wegen angeblicher oder tatsächlicher Gefahren für Gesundheit und Sicherheit öffentlich, insbesondere in den Medien, gewarnt wird.

4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von -- Mio. EURO pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

VIII. Schutzrechte

1. Der Vertragspartner garantiert, daß im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der BRD verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Rechten i. S. v. VIII. Nr. 1 in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten -– ohne Zustimmung des Vertragspartner – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluß des jeweiligen Vertrages.

IX. Eigentumsvorbehalt/Beistellung/Geheimhaltung

1. Soweit wir als Käufer/Besteller auftreten, erkennen wir nur den einfachen gesetzlichen Eigentumsvorbehalt an. Weitere Eigentumsvorbehaltsrechte des Vertragspartners, insbesondere erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Wir sind berechtigt, die Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern.

2. Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller a) den Kaufpreis für die gelieferten Gegenstände;
b) alle übrigen, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Besteller die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich oder per Telefax zu erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen ist.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 2. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden, Sachen durch den Besteller erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Werte der anderen verwendeten Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt uns der Besteller bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der einheitlichen beweglichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts wäre zu der Summe der Werte der anderen verbundenen Sachen; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem das Ereignis eintritt. Der Besteller verwahrt auch die gemäß Absatz 4.a) und b) in unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich für uns. Auf die nach diesem Absatz entstandenen Miteigentumsanteile finden die für Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen dieses § 8 entsprechende Anwendung.

5. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs (z.B. nicht im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren) ermächtigt und berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Kommt der Besteller mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit uns in Verzug, können wir die Weiterveräußerung untersagen.
b)Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Kunden zustehende Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie der Vorbehalt wäre. Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt, und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, daß die Forderungen daraus auf uns übergehen.
c)Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehalts wäre. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Absatz 4.a) und b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieses MiteitgentumsanteiIs.
d)Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teiles des Schlußsaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
e)der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir dürfen von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt und solange uns keine Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an uns aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Darüber hinaus sind wir auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Schuldner berechtigt.

6. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß diesem § 8 gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z.B. Bürgschaften oder Akzepte), die wir im Interesse oder auf Verlangen des Bestellers eingegangen sind. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

X. Minder-, Mehrlieferungen

Minder- oder Mehrlieferungen bei Artikeln mit Firmendruck oder Sonderanfertigungen bis zu 10 % der Menge der betreffenden Ware müssen aus technischen Gründen vorbehalten bleiben

XI. Datenschutz

Gemäß § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz weisen wir darauf hin, daß sämtliche kunden- und vertragspartnerbezogenen Daten mit Hilfe der Datenverarbeitung von uns verarbeitet und gespeichert werden.

XII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlußbestimmungen

1. Für alle Geschäfte gilt ausschließlich Inlandsrecht. Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Osnabrück Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, ist unsere in der Bestellung angegebene Anlieferstelle Erfüllungsort.

3. Der Vertragspartner haftet für den Rohertragsausfall durch Fehlmengen, die aus akzeptierten Aufträgen resultieren.

4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so wird diese durch eine wirksame Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Osnabrück, im Februar 2007
Fritz Rode GmbH

 

Anmeldung

Bitte beachten Sie
die Schreibweise von einen
kleinem (l wie Ludwig)
und
großem (I wie IDA).


Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung To find out more about the cookies we use and how to delete them, see our privacy policy.

I accept cookies from this site.
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk